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Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne oder nach fehlerhafter Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam. Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG). Die Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Mit diesen Klarstellungen hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18) nunmehr rechtliche Unsicherheiten aus der Welt geschafft, die bestanden, weil der Gesetzgeber die Fragen des Anhörungsverfahrens und der Anhörungsfrist nicht ausdrücklich geregelt hatte. Die Praxis hat nun klare Vorgaben für den Umgang mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung. Einfach wird die Sache dadurch nicht, denn die Anforderungen an eine wirksame Beteiligung des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG sind bekannter Maßen streng.



Eingestellt am 15.01.2019
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