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Anpassung von Betriebsrenten in internationalen Konzernen

Rentenansprüche aus einer betrieblichen Versorgungszusage des Arbeitgebers sind als eine wichtige Säule des Systems der Altersversorgung in Deutschland weit verbreitet. Derartige Zusagen unterliegen einer gesetzlichen Regelung, dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).
Gemäß § 16 BetrAVG muss der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen, also der von ihm an ehemalige Arbeitnehmer erbrachten Zahlungen, prüfen und darüber nach billigem Ermessen entscheiden. Die Entscheidung entspricht stets dann den Grundsätzen billigen Ermessens, wenn der Arbeitgeber eine Anpassung vornimmt, die nicht geringer ist, als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöh-ne vergleichbarer aktiver Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Eine dreijährige Anpassungsprüfung ist nicht erforderlich, wenn sich der Arbeitgeber ver-pflichtet hat, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 % anzupassen.
Eine Anpassung kann geringer als die Preisentwicklung ausfallen oder gänzlich verweigert werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers dies gebietet. Das Bundesarbeitsge-richt stellt dabei in ständiger Rechtsprechung auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ab, die sich aus dem handelsrechtlichen Jahresabschluss ergibt. Was aber gilt für in Deutschland tätige Arbeitnehmer eines internationalen Konzerns, der nicht nach den Rege-lungen des HGB, sondern nach ausländischen Regelungen seine Jahresabschlüsse erstellt?
Hierzu hat das BAG mit Urteil vom 12.12.2017 festgestellt, dass für die Prüfung des Anpas-sungsanspruchs die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers nach handelsrechtlichen Gesichts-punkten auch dann maßgeblich ist, wenn der Arbeitgeber in einen ausländischen Konzern eingebunden oder sogar die Führungsgesellschaft des Konzerns ist. In dem dort entschiedenen Fall einer kanadischen Fluggesellschaft wurde ein Jahresabschluss nach den Regelungen des IFRS erstellt. Das BAG hat festgestellt, dass für die Betriebsrentenanpassung der in Deutschland tätigen Arbeitnehmer deutsches Recht anwendbar ist und die ausländischen Jahresabschlüsse nicht die Grundlage der Anpassung sein können. Es müsse vielmehr ein einheitlicher Maßstab gelten. Dies sei der Jahresabschluss nach dem HGB, dem ein IFRS-Abschluss nicht gleichgesetzt werden könne. Dementsprechend hat der Arbeitgeber, der eine Anpassung unterhalb der Steigerung des Kaufpreisindexes oder der Nettolöhne vergleichba-rer Arbeitnehmer vornehmen oder eine Anpassung gänzlich verweigern will, seine wirtschaft-liche Situation anhand der für einen handelsrechtlichen Abschluss erforderlichen Berech-nungskriterien wie etwa Betriebsergebnisse und die Höhe des Eigenkapitals nachvollziehbar vorzutragen, um eine wirtschaftlich schlechte Lage nachweisen zu können.
Im Ergebnis heißt dies, dass Unternehmen, die nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach HGB verpflichtet sind, für die Anpassungsprüfung der Betriebsrenten zumindest einem handelsrechtlichen Abschluss ähnliche Zahlen erheben und darlegen müssen, wenn sie eine schlechte wirtschaftliche Lage nachweisen wollen.


Eingestellt am 18.06.2018
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