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Arztbesuch während der Arbeitszeit

Nicht selten entschuldigen Arbeitnehmerinnerinnen bzw. Arbeitnehmer eine Arbeitsver-säumung mit der Begründung, sie müssten ihren Arzt aufsuchen. Auch viele Arbeitgeber wissen dabei nicht, dass jeder Arbeitnehmer zunächst bemüht sein muss, den Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Grundsätzlich ist ein Arztbesuch auch nicht schon dann notwendig, wenn der behandelnde Arzt einem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Behandlung oder Untersuchung in seine Praxis bestellt. Der Arbeitnehmer muss vielmehr versuchen, die Arbeitsversäumnis möglichst zu vermeiden. Hält der Arzt z. B. außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden ab und sprechen keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch, muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Entschuldigt ist die Arbeitsversäumnis allerdings, wenn der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen will oder kann. Diese Grundsätze gelten schon seit langer Zeit, wurden jedoch erst kürzlich vom LAG Niedersachsen in einem Urteil vom 08.02.2018 (7 Sa 256/17) noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Arbeitnehmer, die sich nicht bemühen, einen Arzttermin außerhalb der Arbeitszeiten zu legen, gehen daher das Risiko ein, eine Arbeitsvertragsverletzung zu begehen, die je nach den Umständen des Einzelfalls eine Abmahnung und/oder auch eine Gehaltskürzung rechtfertigen könnten.


Eingestellt am 19.03.2018
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