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Böse Überraschung mit Steuernachforderungen

Ist das Arbeitsverhältnis beendet und waren, wie häufig, Ausschlussfristen vereinbart, können beide Seiten an sich schon recht rasch damit rechnen, nicht mehr mit Nachforderungen konfrontiert zu werden. Anders sieht es aus, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Steuerprüfung feststellt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer falsch berechnet und in zu geringem Umfang abgeführt hat. Abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern geht das Bundesarbeitsgericht in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung davon aus, dass der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Ausgleich des noch abzuführenden Restbetrages an Steuern erst in dem Zeitpunkt fällig wird, in dem der Arbeitgeber vom Finanzamt durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen wird. Erst ab diesem Zeitpunkt laufen sodann Ausschluss- und Verjährungsfristen (vgl. BAG, Urteil vom 14.11.2018, 5 AZR 301/17).

Für den Arbeitnehmer heißt dies, dass er auch nach vielen Jahren noch mit bösen Überraschungen in Form von Steuernachzahlungen rechnen muss, falls bei der Ermittlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Fehler passiert sind.



Eingestellt am 22.03.2019
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