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Kürzung von Urlaub bei Kurzarbeit

Mit Urteil vom 30.11.2021 (AZ: 9 AZR 225/21) hat das Bundesarbeitsgericht eine weitere wichtige Entscheidung in Bezug auf das Urlaubsrecht ergehen lassen.

In dem Urteil ging es um eine Arbeitnehmerin, die in Teilzeit als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Arbeitgeberin beschäftigt wurde. Ihr Urlaubsanspruch betrug im Rahmen der vereinbarten 3-Tage-Woche 14 Arbeitstage. Aufgrund der Corona-Pandemie führte die Arbeitgeberin Kurzarbeit ein, der eine Vereinbarung der Parteien zugrunde lag und auf deren Grundlage die Arbeitnehmerin in bestimmten Monaten vollständig von der Arbeitspflicht befreit war. Die Arbeitgeberin nahm deshalb eine Neuberechnung des Urlaubs vor und kürzte diesen. Hiergegen hat die Arbeitnehmerin geklagt, da sie der Auffassung war, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage seien urlaubsrechtlich wie Arbeitstage zu bewerten und machte weitere Urlaubsansprüche geltend.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht, da ein weitergehender Urlaubsanspruch nicht bestanden habe. Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht an, dass sich die Anzahl von Urlaubstagen nach der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche richte und grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen sei. Auf diese Weise könne nämlich eine für alle Arbeitnehmer gleichwertige Urlaubsdauer gewährleistet werden. Kurzarbeitsbedingte Ausfälle ganzer Arbeitstage rechtfertigten dabei eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs und führten zu einer entsprechenden Kürzung des Urlaubsanspruchs.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass die Situation der Kurzarbeiter mit derjenigen von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar ist und deshalb dazu führt, dass für den Anspruch auf Jahresurlaub der Pro-rata-Temporis-Grundsatz gilt. Dementsprechend ist der Urlaubsanspruch von Kurzarbeitern zu kürzen, was bei der Gewährung bzw. der Abgeltung von Urlaub unbedingt zu beachten ist.



Eingestellt am 27.01.2022
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