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Unwirksame Probezeitvereinbarung unter „Sonstiges“ im Arbeitsvertrag

Die Vereinbarung einer Probezeit in Arbeitsverträgen stellt nichts Außergewöhnliches dar und ist nach § 622 Abs. 3 BGB problemlos zulässig. Anders ist dies jedoch, wenn die Vereinbarung der Probezeit an völlig unerwarteter Stelle im Arbeitsvertrag untergebracht wird. Dann kann es sich um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB handeln, die nicht Vertragsbestandteil wird.
Über eine solche Klausel hatte das LAG Niedersachen zu befinden. Der verklagte Arbeitgeber schloss mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag. Unter § 21, der mit dem Wort „Sonstiges“ überschrieben war, verbarg sich die Vereinbarung einer Probezeit. Platziert war diese Regelung zwischen der durch Fettdruck stark hervorgehobenen Ausschlussklausel (§ 20) und einer Regelung zur Vertragsausfertigung (§ 22). Das LAG Niedersachsen kam in seiner Entscheidung vom 27.02.2018 (Az: 10 Sa 25/17) zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung der Probezeit nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden war. Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild brauchte der klagende Arbeitnehmer – so das Landesarbeitsgericht – nicht damit zu rechnen, dass der beklagte Arbeitgeber an dieser Stelle des Vertrages eine Probezeitvereinbarung verbarg. Diese Regelung hätte entweder bei den Beendigungsmodalitäten untergebracht werden oder drucktechnisch bzw. durch die Überschrift „Probezeit“ hervorgehoben werden müssen. Alternativ wäre es ebenso zulässig gewesen, den klagenden Arbeitnehmer bei Vertragsunterzeichnung besonders auf die Klausel hinzuweisen. Nichts davon sei jedoch erfolgt, sodass ein durchschnittlicher Arbeitnehmer nicht mit der Klausel habe zu rechnen brauchen. Sie sei deshalb nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden.
Im Ergebnis war in dem entschiedenen Fall deshalb nicht die während der Probezeit geltende kurze Kündigungsfrist maßgeblich, sondern diejenige, die außerhalb der Probezeit für das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, was dem klagenden Arbeitnehmer einen höheren Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsanspruch bescherte.
Das Urteil des LAG Niedersachsen zeigt erneut, wie wichtig die Beachtung der Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen schon bei deren Gestaltung ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das LAG Niedersachen mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und anderer Landesarbeitsgerichte folgt, die in der Vergangenheit bereits etwa zu der Vereinbarung von Ausschlussfristen und Vertragsstrafen entsprechend urteilten, indem sie diese für überraschend hielten und damit für unwirksam erachteten.


Eingestellt am 11.05.2018
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