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Urlaub, der während der Elternzeit entsteht, kann, muss aber auch gekürzt werden

Gemäß § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Dies bedeutet zunächst, dass ein Urlaubsanspruch auch während der Elternzeit entsteht, in der die Hauptleistungspflichten (Arbeit und Gehaltszahlung) ansonsten ja ruhen. Denn wo kein Urlaubsanspruch entsteht, könnte auch keiner gekürzt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19.05.2014 (9 AZR 725/13) entschieden, dass diese Kürzung nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich sei. Gibt der Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung weder ausdrücklich noch stillschweigend ab, kann der Arbeitnehmer einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen, der sich auch auf den während der Elternzeit erdienten Urlaub bezieht. Dies kann für viele Arbeitgeber zu bösen Überraschungen führen.
Das BAG hatte sich am 19.03.2019 (9 AZR 362/18) mit der Frage zu befassen, ob die Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 BEEG rechtlich überhaupt möglich ist oder ob ihr unter Umständen europarechtliche Regelungen entgegenstehen. In Betracht gekommen wäre z. B. eine mittelbare Frauendiskriminierung, da zumindest eine mehrmonatige Elternzeit überwiegend von Frauen genommen wird. Das BAG hat zur Erleichterung vieler Arbeitgeber allerdings klargestellt, dass § 17 Abs. 1 im Einklang mit dem Europarecht steht. Hierdurch wurde zumindest in diesem Punkt Rechtssicherheit geschaffen.


Eingestellt am 10.04.2019
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