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Urlaubsanspruch erlischt nicht automatisch

Gem. § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Spätestens nach Ende des 1. Quartals des Folgejahres erlischt der Urlaubsanspruch. Konnte der Anspruch wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden, verlängert sich diese Frist auf das 1. Quartal des übernächsten Kalenderjahres. Von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun eine wesentliche Ausnahme gemacht. Nach EU-Recht würde der Urlaubsanspruch nämlich nicht automatisch erlöschen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt hat. In diesem Fall müsste vielmehr der Arbeitgeber nachweisen, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen. Anderenfalls – so der EuGH – würde der Arbeitnehmer unter Umständen aus Sorge von Sanktionen seinen Urlaub nicht beantragen. Wörtlich meint der EuGH,der Arbeitgeber sei

verpflichtet, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm, damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird.

Die Beweislast trage insoweit der Arbeitgeber. Diese Rechtsprechung des EuGH kann im Einzelfall erhebliche Folgen haben, zumal nach einem weiteren Urteil des EuGH diese Ansprüche auch nicht durch Zeitablauf erlöschen.
In der Praxis werden sich die Arbeitgeber daher darauf einstellen müssen, Maßnahmen zu ergreifen und möglicherweise Standards zu vermitteln, um – wie der EuGH es fordert – nachweisen zu können, dass die Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt wurden, den Urlaub zu nehmen.

EuGH, Urteile vom 06.11.2018, C-619/16, C-884/16 und vom 29.11.2017, C-214/16



Eingestellt am 26.11.2018
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