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Zugang von Kündigungen bei Einwurf in den Hausbriefkasten vor 17:00 Uhr

Der Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung beim Arbeitnehmer ist immer wieder Gegenstand arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen. Dabei stellt die sicherste Art des Zugangs an einen betriebsabwesenden Arbeitnehmer die Zustellung der Kündigung per Boten dar. Der Bote kann als späterer Zeuge nämlich darüber Auskunft geben, ob er die Kündigung dem Arbeitnehmer an dessen Wohnsitz persönlich überreicht oder in den Briefkasten eingeworfen hat und wann dies der Fall war.
Doch auch bei einer Zustellung der Kündigung per Boten kann Streit über den Zeitpunkt ihres Zugangs entstehen, wie einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 14.12.2018 (Az: 9 Sa 89/18) entnommen werden kann. Dieser Entscheidung lag eine durch Boten am 27.01.2017 um 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfene Kündigung zugrunde. Der klagende Arbeitnehmer berief sich im Prozess darauf, dass in der von ihm bewohnten Straße die Post zwischen 9:00 und 11:00 Uhr zugestellt werde und meinte, dass die Kündigung mit Einwurf in seinen Briefkasten um 13:25 Uhr nicht mehr am 27.01.2017 zugegangen sei.
Das LAG Baden-Württemberg sah dies anders und entschied, dass der Zugang der Kündigung bei dem Arbeitnehmer noch am 27.01.2017 erfolgt sei. Der Einwurf in den Briefkasten bewirke den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Dabei sei nicht auf die individuellen Verhältnisse der Postzustellzeiten beim Empfänger abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit eine generalisierende Betrachtung vorzunehmen. Es sei deshalb angemessen, den Zugang von Schriftstücken, die bis 17:00 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen werden, zu bejahen. Zu diesem Ergebnis gelangt das LAG, indem es darauf abstellt, wann ein Arbeitnehmer typischerweise seinen Hausbriefkasten nach Rückkehr von der Arbeit an den Wohnort leert.
Höchstrichterlich abgesegnet ist diese Rechtsprechung nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch Gelegenheit zur Klarstellung. Die Sache liegt dort derzeit nämlich (Az: 2 AZR 111/19). Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg bestätigt, was der Praxis viel Rechtssicherheit in diesem Bereich geben würde.


Eingestellt am 07.06.2019
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