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Zustellungsnachweis bei Einwurf-Einschreiben?

In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich für Arbeitgeber immer wieder die Frage, wie die Zustellung fristgebundener Schreiben, insbesondere von Kündigungen, nachgewiesen werden kann. Sollte, z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, eine persönliche Übergabe im Betrieb nicht in Betracht kommen, wird vielfach die Übersendung per Einschreiben mit Rückschein gewählt. Diese Vorgehensweise ist jedoch riskant, da nicht sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer auch angetroffen wird. Ist er beim Versuch der Zustellung nicht zu Hause, gilt die Zustellung erst mit Abholung des Schreibens von der Hinterlegungsstelle als erfolgt.
Vielfach wird auch von der Möglichkeit eines Einwurf-Einschreibens Gebrauch gemacht. In diesem Fall erhält der Absender grundsätzlich einen Auslieferungsbeleg mit der Unterschrift des Zustellers und des Datums der Zustellung. Da sich in einem Prozess der Zusteller an die konkrete Zustellung allerdings in aller Regel nicht erinnern kann, ist es eine Würdigung der gesamten Umstände, ob das Gericht eine Zustellung als bewiesen ansieht oder nicht. Das LAG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 24.10.2018 (12 Sa 106/18) entschieden, dass der Beweis der Zustellung möglicherweise sogar geführt werden kann, wenn der Auslieferungsbeleg mit Unterschrift des Zustellers nicht mehr zur Verfügung steht. Das LAG Düsseldorf hat allerdings betont, dass es sich hierbei um einen Einzelfall handelte.
Eine Zustellung per Einwurf-Einschreiben beinhaltet daher immer noch ein gewisses Risiko, sodass auch über sicherere Zustellungsmöglichkeiten nachgedacht werden sollte.
LAG Düsseldorf vom 24.10.2018, 12 Sa 106/18


Eingestellt am 09.07.2019
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