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Ausschlussfristen werden durch Vergleichsverhandlungen gehemmt
Im Arbeitsrecht finden häufig Ausschlussfristen Anwendung, die deutlich kürzer sind als die im Gesetz geregelten Verjährungsfristen. Vielfach wird vereinbart, dass die Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen schriftlich geltend gemacht werden. Teilweise wird darüber hinaus festgelegt, dass bei Ablehnung oder Nichtäußerung die Ansprüche auch eingeklagt werden müssen. Diese Ausschlussfristen werden dabei grundsätzlich als wirksam angesehen, wenn sie jeweils 3 Monate nicht unterschreiten. In der Praxis ist es daher von größter Bedeutung, diese Fristen zu kennen und einzuhalten.
In einem Urteil vom 20.06.2018 (5 AZR 262/17) hat das BAG nun entschieden, dass die Ausschlussfristen gehemmt werden, wenn die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 14.09.2005 u. a. die Abgeltung von 32 Urlaubstagen mit einem Gesamtbetrag von über € 6.300,00 geltend gemacht. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 28.09.2015 die Ansprüche abgelehnt hatte, hatten die Parteien Vergleichsverhandlungen geführt, die bis zum 25.11.2015 andauerten. Am 21.01.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Die 3-monatige Ausschlussfrist wäre – berechnet vom Ablehnungsschreiben (28.09.2015) abgelaufen gewesen. Anders als die Vorinstanzen hat das BAG die Einhaltung der Ausschlussfrist angenommen, da durch die Vergleichsgespräche die Frist entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt war. § 203 Satz 2 BGB, wonach die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, würde allerdings keine analoge Anwendung finden.
Unabhängig von der vom BAG entschiedenen möglichen Hemmung einer Ausschlussfrist ist es für jeden Arbeitnehmer von größter Bedeutung, zu wissen, ob auf sein Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen Anwendung finden. Dies wird teilweise schon dann angenommen, wenn solche Fristen in einem Tarifvertrag geregelt sind und die Normen des Tarifvertrages üblicherweise angewendet werden.
In einem Urteil vom 20.06.2018 (5 AZR 262/17) hat das BAG nun entschieden, dass die Ausschlussfristen gehemmt werden, wenn die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 14.09.2005 u. a. die Abgeltung von 32 Urlaubstagen mit einem Gesamtbetrag von über € 6.300,00 geltend gemacht. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 28.09.2015 die Ansprüche abgelehnt hatte, hatten die Parteien Vergleichsverhandlungen geführt, die bis zum 25.11.2015 andauerten. Am 21.01.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Die 3-monatige Ausschlussfrist wäre – berechnet vom Ablehnungsschreiben (28.09.2015) abgelaufen gewesen. Anders als die Vorinstanzen hat das BAG die Einhaltung der Ausschlussfrist angenommen, da durch die Vergleichsgespräche die Frist entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt war. § 203 Satz 2 BGB, wonach die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, würde allerdings keine analoge Anwendung finden.
Unabhängig von der vom BAG entschiedenen möglichen Hemmung einer Ausschlussfrist ist es für jeden Arbeitnehmer von größter Bedeutung, zu wissen, ob auf sein Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen Anwendung finden. Dies wird teilweise schon dann angenommen, wenn solche Fristen in einem Tarifvertrag geregelt sind und die Normen des Tarifvertrages üblicherweise angewendet werden.
Eingestellt am 13.07.2018
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