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Außerordentliche Kündigung bei Krankheit erleichtert
Schon, wenn für ein Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz gilt, ist es nicht immer einfach, eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen. Noch einmal schwieriger wird es, wenn für das Arbeitsverhältnis die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Typisches Beispiel dafür sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Diese sehen einen dauerhaften Ausschluss der ordentlichen Kündigung für Arbeitnehmer vor, die wenigstens 40 Jahre alt sind und eine Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren mitbringen. Für einen solchen Ausschluss der ordentlichen Kündigung hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 6/18, eine Klarstellung vorgenommen, die eine außerordentliche Kündigung in Fällen häufiger Erkrankung eines Arbeitnehmers merklich erleichtert. Konkret geht es um den Umfang der mit Entgeltfortzahlungskosten verbundenen Ausfallzeiten, die künftig zu erwarten sein müssen, damit eine außerordentliche Kündigung möglich wird. Bei Bewertung der bisherigen Rechtsprechung war es offen, ob die zu erwartenden Ausfallzeiten bei der Hälfte der jährlichen Arbeitszeit liegen müssen, oder ob es ausreicht, dass mit dem krankheitsbedingten Ausfall jedenfalls eines Drittels der Jahresarbeitszeit gerechnet werden muss. Nun hat das Bundesarbeitsgericht den von ihm am 25.04.2018 entschiedenen Fall genutzt, seine Rechtsprechung klarzustellen. Bereits dann, wenn die mit Entgeltfortzahlungskosten verbundenen Ausfallzeiten auch künftig voraussichtlich wenigstens ein Drittel der Jahresarbeitszeit erreichen, liegt danach eine solch schwere Störung des Leistungsaustauschs im Arbeitsverhältnis vor, dass grundsätzlich eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist. Freilich muss auch hier eine Auslauffrist im Umfang der sonst geltenden Kündigungsfrist gewahrt werden. Auch bleibt es bei den Schwierigkeiten, die im Einzelfall mit der Darstellung einer belastbaren Prognose für zukünftige Krankheitszeiten und der nach wie vor gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall verbunden sein können. Dennoch sind durch die Grenzziehung bei einem Drittel die Gewichte maßgeblich zu Gunsten des Arbeitgebers verschoben worden. Dass auch mit dieser neuen Grenzziehung erhebliche Kostenrisiken im Zusammenhang mit Erkrankungen beim Arbeitgeber bleiben, ist genauso klar, jedoch Folge der vom öffentlichen Arbeitgeber abgeschlossenen Tarifverträge.
Eingestellt am 31.08.2018
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