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Beschäftigung vor acht Jahren liegt nicht „sehr lange“ zurück
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht jetzt mit Urteil vom 23.01.2019 (Az: 7 AZR 733/16) aufgegeben, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 06.06.2018 (Az: 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) entschieden hatte, die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes überschreite die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben. Auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes können die Arbeitsgerichte den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch verfassungskonforme Auslegung allerdings einschränken. Hier sei jedoch erforderlich, dass das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar sei. Eine Unzumutbarkeit könne dabei vorliegen, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliege, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgaben in seiner Entscheidung vom 23.01.2019 nun erstmalig umgesetzt. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer der bis zum 30.09.2005 für etwa eineinhalb Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt war und mit Wirkung zum 19.08.2013 mit vergleichbarer Aufgabe erneut befristet und ohne Sachgrund eingestellt wurde. Es stellte sich deshalb die Frage, ob eine Vorbeschäftigung vorliegt, die der sachgrundlosen Befristung entgegensteht.
Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, dass dies der Fall sei, da das frühere Arbeitsverhältnis nicht sehr lang zurückgelegen habe und erklärte die Befristung für unwirksam.
Wann eine Vorbeschäftigung lange genug zurückliegt, um einer erneuten Befristung ohne Sachgrund nicht entgegen zu stehen, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen und bleibt deshalb abzuwarten. Bis zur Klärung dieser Frage ist bei sachgrundlosen Befristungen deshalb große Vorsicht geboten. Verstöße gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG führen aufgrund der Unwirksamkeit der Befristung nämlich zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, ohne dass sich Arbeitgeber wegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf Vertrauensschutz berufen können. Diese mussten – so das Bundesarbeitsgericht – nämlich in Betracht ziehen, dass die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Norm vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben könnte.
Eingestellt am 29.01.2019
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