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Aufschiebung des Beendigungszeitpunkts bei Überschreiten der Altersgrenze
Wenn eine Arbeitsvertragsregelung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, können die Arbeitsvertragsparteien gem. § 41 Satz 3 SGB VI durch eine Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beschäftigungszeitpunkt, ggf. auch mehrfach, hinausschieben, Der Gesetzgeber hat mit dieser Klausel den berechtigten Wunsch von Arbeitnehmern und ihrer Arbeitgeber aufgegriffen, das Arbeitsverhältnis auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze rechtssicher fortsetzen zu können. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.12.2018 (7 AZR 70/17) diese Klausel ausdrücklich für wirksam erachtet. Wie schon die Vorinstanzen, kam das BAG zu dem Ergebnis, die Klausel würde den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen und sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Hierdurch ist hinsichtlich dieser zuvor umstrittenen Frage Rechtssicherheit geschaffen worden.
Aber Achtung: Das BAG hatte nur über einen Fall zu entscheiden, in dem ausschließlich der Beendigungszeitpunkt geändert wurde. Das BAG hat ausdrücklich offengelassen, ob eine entsprechende Vereinbarung unwirksam wäre, wenn die Parteien die Vertragsbedingungen ändern würden. Außerdem ist zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Altersgrenze bereits bestanden haben muss. Die Regelung kommt nicht zum Tragen, wenn erst nach Erreichen der Altersgrenze das Arbeitsverhältnis erstmals abgeschlossen wurde oder ein früher bestandenes Arbeitsverhältnis unterbrochen war.
Aber Achtung: Das BAG hatte nur über einen Fall zu entscheiden, in dem ausschließlich der Beendigungszeitpunkt geändert wurde. Das BAG hat ausdrücklich offengelassen, ob eine entsprechende Vereinbarung unwirksam wäre, wenn die Parteien die Vertragsbedingungen ändern würden. Außerdem ist zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Altersgrenze bereits bestanden haben muss. Die Regelung kommt nicht zum Tragen, wenn erst nach Erreichen der Altersgrenze das Arbeitsverhältnis erstmals abgeschlossen wurde oder ein früher bestandenes Arbeitsverhältnis unterbrochen war.
Eingestellt am 17.01.2019
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