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Doppelschlag im kirchlichen Arbeitsrecht
Zwei an diese Entscheidung anknüpfende Urteile machen nun deutlich, dass die Zeitenwende im kirchlichen Arbeitsrecht tatsächlich einsetzt.
Zum einen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Urteil des EuGH in der Sache Egenberger umgesetzt und der in dem Vorlagefall betroffenen Arbeitnehmerin nach § 9 I Alt. 2 AGG – in unionsrechtskonformer Auslegung – eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zugesprochen (BAG, Urteil vom 25.10.2018, 8 AZR 501/14).
Zuvor hatte der EuGH bereits mit Urteil vom 11.09.2018 (C-68/17, „IR“) seine in der Sache Egenberger eingenommene Position bekräftigt, und zwar mit Blick auf den ebenfalls deutschen Vorlagefall eines nach katholischem Ritus verheirateten und nach weltlichem Recht geschiedenen Chefarzt eines katholischen Krankenhauses, dem gekündigt worden war, nachdem er sich wiederverheiratet hatte. Das BAG hatte in einer ersten Entscheidung die Kündigung bereits für unwirksam erachtet. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte diese Entscheidung jedoch als – gemessen am Grundgesetz – verfassungswidrig aufgehoben. Das BAG legte den Fall sodann dem EuGH vor, der nunmehr klare Hinweise gegeben hat, dass der Fall in dem ursprünglich vom Bundesarbeitsgericht angenommenen Sinn, nämlich durch Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu entscheiden sei. Der EuGH betont wie in der Rechtssache Egenberger die Überprüfungskompetenz der staatlichen Gerichte und stellt die Notwendigkeit der in Rede stehenden Loyalitätsanforderung bereits unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten in Frage, da nämlich unstreitig geblieben war, dass auch nicht der katholischen Kirche zugehörige Arbeitnehmer die Funktion als Chefarzt bekleiden konnten und an diese nicht die entsprechende Verhaltenspflicht gestellt war. Außerdem betont der EuGH die Notwendigkeit der europarechtskonformen Auslegung einer die Antidiskriminierungs-Richtlinie umsetzenden nationalen Vorschrift, und zwar auch gegen eine bisherige abweichende richterliche Auslegungspraxis. Zugleich betont der EuGH die Verankerung des Diskriminierungsverbotes in der EU-Grundrechtecharta und leitet daraus ein strenges Anwendungsgebot ab. Der EuGH setzt also klare Zeichen, die am Grundgesetz orientierte verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 2 AGG durch das BVerfG mit einer an der EU-Grundrechte-Charta ausgerichteten europarechtskonforme Auslegung zu überspielen.
Eingestellt am 06.11.2018
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