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Ehrverletzende Äußerung in WhatsApp-Chat rechtfertigt keine Kündigung

Viele Arbeitskollegen tauschen Nachrichten im Betrieb über den Instant-Messenger-Dienst WhatsApp aus. Dabei fallen teilweise auch ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte, Arbeitskollegen oder Dritte. Erfährt der Arbeitgeber von solchen Äußerungen, mag er geneigt sein, das Arbeitsverhältnis desjenigen Arbeitnehmers verhaltensbedingt zu kündigen, der die ehrverletzende Äußerung getätigt hat.
Das Arbeitsgericht Mainz hat sich in einem Urteil vom 15.11.2017 (Az: 4 Ca 1240/17) mit der Wirksamkeit einer solchen Kündigung befasst. Der Entscheidung lag ein Chat-Protokoll zugrunde, aus dem hervorging, dass der klagende Arbeitnehmer Bilder mit rechtsextremistischem Bezug von seinem privaten Mobiltelefon an andere Arbeitnehmer versendet hatte. Der Chat fand dabei zwar im Rahmen eines geschlossenen Teilnehmerkreises statt. Ein Gruppenmitglied stellte dem Arbeitgeber den Chat-Verlauf jedoch ohne Rücksprache mit den übrigen Teilnehmern zur Verfügung, woraufhin dieser fristlos kündigte. Zur Begründung der Kündigung berief sich der Arbeitgeber darauf, dass die von dem Arbeitnehmer versandten Nachrichten Ausdruck seiner fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Gesinnung seien, weshalb ihm die persönliche Eignung abgesprochen werden müsse, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Der klagende Arbeitnehmer war nämlich als städtischer Mitarbeiter des gemeindlichen Kontroll- und Vollzugsdienstes beschäftigt und dabei unter anderem an Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber beteiligt.
Das Arbeitsgericht Mainz hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Es stellte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Beleidigung von Vorgesetzten in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen (Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08) maßgeblich darauf ab, dass der klagende Arbeitnehmer aufgrund des geschlossenen Teilnehmerkreises des Chats davon ausgehen durfte, die Äußerungen würden nur von den übrigen Teilnehmern gelesen werden. Die Chat-Kommunikation sei privat gewesen und ausschließlich auf den privaten Smartphones der Teilnehmer erfolgt. Die Teilnehmer des Chats hätten daher darauf vertrauen dürfen, dass die Äußerungen nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausgehen würden. Da die Offenbarung des Chatinhalts gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Gruppenmitglied offensichtlich gegen den Willen der anderen Teilnehmer erfolgte, könne dies arbeitsrechtlich nicht zu deren Lasten gehen. Deshalb dürfe der Arbeitgeber die Äußerungen bzw. Bilddateiversendungen auch nicht zur Grundlage für eine Kündigung heranziehen.
Das abtrünnige Verhalten des Arbeitskollegen hatte den Arbeitnehmer in diesem Fall gerettet. Dennoch ist bei ehrverletzenden Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen große Vorsicht geboten. Im Grundsatz können solche Äußerungen nämlich auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen, was das Arbeitsgericht Mainz ausdrücklich feststellte.


Eingestellt am 05.02.2018
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