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Fristlose Kündigung nach heimlich aufgezeichnetem Personalgespräch

In der Arbeitswelt sind Personalgespräche quasi an der Tagesordnung. Insbesondere, wenn der betroffene Arbeitnehmer einen unangenehmen Verlauf der Unterredung befürchtet, wird er um eine Beweissicherung bezüglich des Gesprächsinhaltes bemüht sein. Mancher Arbeitnehmer mag dabei auf den Gedanken kommen, das Gespräch heimlich aufzuzeichnen. Er geht dann allerdings arbeitsrechtlich einen außerordentlich riskanten Weg. So hat das LAG Frankfurt (6 Sa 137/17) am 23.08.2017 entschieden, dass die heimliche Aufzeichnung eines Personalgespräches einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann. Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehöre auch das Recht am gesprochen Wort. Deshalb dürfe grundsätzlich jeder selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Ein Verstoß gegen dieses Grundrecht würde unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber in erheblicher Form beeinträchtigen. Die Heimlichkeit würde auch nicht dadurch beseitigt werden, dass das Smartphone deutlich sichtbar auf den Tisch gelegt wird. Die Anwesenden müssten darüber informiert werden, dass die Audio-Funktion aktiviert wurde.
Selbst eine lange Betriebszugehörigkeit und der Umstand, dass sich der Arbeitgeber im Vorfeld möglicherweise selber rechtswidrig verhalten hat (im vorliegenden Fall durch eine Suspendierung), könnten im Rahmen einer Interessenerwägung nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Arbeitnehmern ist daher dringend anzuraten, eine andere Form der Beweissicherung über den Inhalt eines Personalgespräches zu wählen.


Eingestellt am 18.01.2018
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