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Gesetzliche Neuregelung zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für werdende Mütter in Elternteilzeit

Unterfällt eine schwangere Frau einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG und befand sie sich unmittelbar davor in Elternzeit, während derer sie in Teilzeit arbeitete, tauchte in der Praxis bisher vielfach die Frage auf, wie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG berechnet werden muss, wenn die Arbeitnehmerin ihre Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG vorzeitig beendet.

Nach § 14 Abs. 1 MuSchG ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zwar aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist zu berechnen. Fraglich war bisher jedoch, ob dabei auf die drei abgerechneten Kalendermonate unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes abgestellt werden muss, während derer die Arbeitnehmerin typischerweise ein geringeres Arbeitsentgelt erzielte oder aber auf den Verdienst aus der früheren Vollzeittätigkeit. Beide Berechnungsweisen entsprachen mangels einschlägiger Rechtsprechung hierzu gelebter Praxis, was dazu führte, dass so manche Arbeitnehmerin sich benachteiligt fühlte.

Der Gesetzgeber hat diese bislang offene Frage mit der zum 1.1.2018 in Kraft tretenden Neufassung des Mutterschutzgesetzes nunmehr klar geregelt und in § 21 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG 2018 bestimmt, dass das Arbeitsentgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung in der hier beschriebenen Fallkonstellation bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld außer Betracht bleibt.

Deshalb ist zur Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ab dem 1.1.2018 grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, das die Arbeitnehmerin vor der Elternzeit bezogen hat, wenn die Arbeitnehmerin die Elternzeit beendet. Dies wird häufig das Arbeitsentgelt aus einer Vollzeittätigkeit sein.

Viele Arbeitgeber werden ihre Praxis hierauf einstellen müssen. Arbeitnehmerinnen wiederum mögen geneigt sein, ihre Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vorzeitig zu beenden, um in den Genuss höherer Einkünfte zu gelangen. Die Beendigung der Elternzeit ist dabei nach § 21 MuSchG 2018 zwingend, denn ohne beendete Elternzeit richtet sich die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 22 MuSchG und damit nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelts aus der vorangegangenen Teilzeitarbeit. Deshalb gilt es sorgfältig zu prüfen, welche Fallkonstellation vorliegt, um wirtschaftliche Schäden zu vermeiden.


Eingestellt am 05.01.2018
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