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Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Verzugspauschalen bei Lohnverzug
Gemäß § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 40,00, die zusätzlich zu den Verzugszinsen und etwaigen weiteren Schadensersatzansprüchen zu zahlen ist. Seit Inkrafttreten dieser Vorschrift zum 29.07.2014 bestand Uneinigkeit darüber, ob diese Verzugspauschalen auch von Arbeitnehmern geltend gemacht werden können, wenn sich der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung im Verzug befindet. Die überwiegende Anzahl der Landesarbeitsgerichte hatte dies bejaht und, zumindest teilweise, sogar für jeden einzelnen Monat des Verzuges diese € 40,00 gewährt. So konnten auch nennenswerte Beträge zusammenkommen.
Nunmehr hat der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Urteil vom 25.09.2018 (Az.: 8 AZR 26/18) entschieden, dass eine spezielle arbeitsrechtliche Regelung, nämlich § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG den Anspruch ausschließen würde. Auch wenn noch nicht gesichert ist, ob die anderen Senate des BAG dieser Meinung folgen werden, sollte die Rechtsfrage für das Arbeitsrecht zunächst geklärt sein.
Nunmehr hat der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Urteil vom 25.09.2018 (Az.: 8 AZR 26/18) entschieden, dass eine spezielle arbeitsrechtliche Regelung, nämlich § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG den Anspruch ausschließen würde. Auch wenn noch nicht gesichert ist, ob die anderen Senate des BAG dieser Meinung folgen werden, sollte die Rechtsfrage für das Arbeitsrecht zunächst geklärt sein.
Eingestellt am 18.10.2018
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