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Kein Urlaub durch Sonderurlaub

Das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer - besser bekannt als "Bundesurlaubsgesetz" - gewährt jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub im Umfang von mindestens 24 Werktagen oder 20 Arbeitstagen (4 Wochen). Dieser Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers und der Erhaltung seiner Gesundheit sowie letztlich auch seiner Arbeitskraft.
Aber entsteht der Urlaubsanspruch auch für solche Zeiten des Jahres, in denen ein Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub nimmt - aktuell oft auch "Sabbatical" genannt? Einen Rechtsanspruch auf einen solchen unbezahlten Sonderurlaub gibt nur in Ausnahmefällen. Meistens bedarf es einer Vereinbarung des Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber. Oft wird in derartigen Vereinbarungen ausdrücklich festgehalten, dass der Jahresurlaub um die Dauer des Sabbatical anteilig gekürzt wird. Andererseits ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub unverzichtbar!
Das Bundesarbeitsgericht stand bislang auf dem Standpunkt, dass der Urlaubsanspruch auch für Zeiten entsteht, in denen unbezahlter Sonderurlaub genommen wird und hat entgegenstehende Vereinbarungen als unwirksam angesehen (BAG vom 09.05.2014 - 9 AZR 678/12 -). Diese Rechtsprechung hat das BAG jetzt aufgegeben (BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 -). Der für Urlaubsfragen zuständige 9. Senat des BAG steht nunmehr auf dem Standpunkt, dass die Zeiten, für die ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise unbezahlten Sonderurlaub vereinbart, bei der Berechnung der Urlaubsdauer nicht zu berücksichtigen sind, da die Parteien für diese Zeit die Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht. Bei anteiligem Sonderurlaub ist der Urlaubsanspruch entsprechend zu kürzen.


Eingestellt am 26.03.2019
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