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Keine Benachteiligung wegen Behinderung bei nicht zugegangener Einladung zu Vorstellungsgespräch
Dem Urteil lag die Bewerbung eines mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägers zu Grunde, der sich unter Hinweis auf die Gleichstellung auf eine Stelle bei einem öffentlichen Arbeitgeber bewarb. Der Arbeitgeber behauptete, eine unterzeichnete Einladung per Post an den Arbeitnehmer versandt zu haben. Die Einladung erreichte den Kläger jedoch nicht, weshalb dieser die Behauptung der Versendung des Schreibens in dem Verfahren mit Nichtwissen bestritt. Nach Abschluss der Bewerbungsgespräche, an denen der Kläger mangels Einladung nicht teilnahm, teilte der Arbeitgeber ihm mit, sich für eine andere Person entschieden zu haben. Daraufhin verlangte der Kläger die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab, da eine unmittelbare Benachteiligung wegen seiner Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nicht gegeben sei. Es fehle insoweit an einem Kausalzusammenhang zwischen der Benachteiligung des Klägers und einem in § 1 AGG genannten Grund. Zwar sei der öffentliche Arbeitgeber nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet gewesen, den Kläger zum Vorstellungsgespräch einzuladen und die Einladung habe dem Kläger auch zugehen müssen. Deshalb könne die unterbliebene Einladung eines öffentlichen Arbeitgebers grundsätzlich ein Indiz für eine Diskriminierung darstellen. Dies gelte aber nicht, wenn der Arbeitgeber alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang des Einladungsschreibens zu bewirken. Der Arbeitgeber sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger das Einladungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein zukommen zu lassen oder förmlich zuzustellen.
Die Entscheidung macht deutlich, dass öffentliche Arbeitgeber unbedingt darauf achten sollten, (schwer)behinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn deren fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Allerdings genügt es hinsichtlich der Einladung, diese mit einfacher Post zu versenden. Wichtig ist dabei nur, die internen Abläufe im Zusammenhang mit der Versendung des Einladungsschreibens darstellen und die hieran beteiligten Personen benennen zu können. Dann nämlich wird der Arbeitgeber seiner Darlegungslast in einem etwaigen Gerichtsprozess genügen können, was dazu führt, dass der klagende Bewerber beweisen muss, das Einladungsschreiben sei nicht versendet worden. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, bleibt er beweisfällig und unterliegt in dem Verfahren.
Eingestellt am 13.01.2022
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