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Kundenfahrten als vergütungspflichtige Arbeitszeit?

Häufig suchen Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers auswärtige Arbeitsstellen auf, indem sie beispielsweise Kunden besuchen. Erfolgen derartige Fahrten vom Betrieb des Arbeitgebers aus, handelt es sich in der Regel um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Doch wie stellt sich die Rechtslage dar, wenn der Arbeitnehmer den Kunden von zuhause aus besucht, ohne sich zuvor in den Betrieb des Arbeitgebers zu begeben? Vor dem Hintergrund dessen, dass die An- und Abreise zum Betrieb keine vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt, war bisher unklar, ob dies auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer statt morgens in den Betrieb zu fahren unmittelbar zum Kunden reist.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage nun mit Urteil vom 25.04.2018 (Az.: 5 AZR 424/17) geklärt und entschieden, dass die Zeit der ersten Fahrt morgens von zuhause zum ersten Kunden ebenso wie die letzte Fahrt des Tages vom letzten Kunden zurück nach Hause Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie und damit auch des Arbeitszeitgesetzes sei. Dem stehe nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes nicht entgegen, dass die Fahrt des Arbeitnehmers zur Betriebsstätte Privatangelegenheit sei und damit keine Arbeitszeit darstelle.
Der klagende Arbeitnehmer, ein Aufzugsmonteur, der mit der Wartung, Montage und Reparatur von Aufzugsanlagen betraut war und zu diesem Zweck über ein mit Werkzeugen und Ersatzteilen bestücktes Dienstfahrzeug verfügte, hätte daher an sich Vergütung für die in Rede stehenden Kundenbesuche fordern können. Der entschiedene Fall wies jedoch die Besonderheit auf, dass der anwendbare Tarifvertrag eine Vergütung für die morgendliche Anfahrt und die abendliche Rückfahrt von und zum ersten bzw. letzten Kunden nicht vorsah. Deshalb ging er in allen drei Instanzen leer aus.
Das Ergebnis ist richtig, auch wenn es auf den ersten Blick erstaunt. Hätte der Arbeitnehmer seinen ersten Kundenbesuch morgens nämlich unmittelbar von der Betriebsstätte aus gemacht, würde erst in diesem Moment seine vergütungspflichtige Arbeitszeit beginnen. Fährt er jedoch unmittelbar von zuhause aus zu dem Kunden, steht er besser, da die Arbeitszeit für ihn schon dann beginnt. Dies wiederum kann unmittelbare Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers haben. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Umstand erkannt, aber darauf verwiesen, dass es sich schlicht um eine Folge der arbeitgeberseitigen Organisationsentscheidung handele, von wo aus der Kundenbesuch angetreten werden soll.
Bedeutsam ist, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes keine unmittelbaren vergütungsrechtlichen Konsequenzen hat, solange das Gehalt des Arbeitnehmers deutlich über dem Mindestlohn liegt. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers setzt erst ein, wenn in der Summe aller vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsstunden der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird.
Es ist deshalb weiterhin sehr genau zu prüfen, ob Kundenfahrten vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen.


Eingestellt am 13.09.2018
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