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Mehr Urlaub als gedacht? Unzulässige Staffelung des Urlaubsanspruchs nach Alter
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die Benachteiligung von Arbeitnehmer u. a. wegen des Alters, sofern sie nicht ausnahmsweise gemäß § 8 AGG zulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Grund für die Benachteiligung - in diesem Fall das Alter - eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt.
Die Frage, ob eine Staffelung von Urlaubsansprüchen nach Alter eine unzulässige Benachteiligung ist, war bislang ungeklärt. Mit einer grundlegenden Entscheidung vom 15.11.2016 - 9 AZR 534/15 - hat sich das BAG mit dieser Frage befasst und festgestellt, dass die Staffelung nach Alter grundsätzlich eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer beinhaltet, die unter das Benachteiligungsverbot des § 3 Abs. 1 AGG fällt, weil sie unmittelbar an das Lebensalter anknüpft. Zu prüfen war in diesem Fall die Urlaubsregelung aus einem Manteltarifvertrag im Bereich Gesundheits- und Krankenpflege. Die Erwägungen des Gerichts gelten aber auch für entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen.
Das BAG hat ausgeführt, dass eine Urlaubsstaffelung nach Alter zwar gemäß § 8 AGG ausnahmsweise zulässig sein kann. Dies setzt jedoch voraus, dass ältere Arbeitnehmer auch tatsächlich ein gesteigertes Erholungsbedürfnis haben. Dafür reicht es nicht aus, pauschal auf die körperliche und psychische Belastung verschiedener Berufsgruppen im Geltungsbereich des Tarifvertrages hinzuweisen. Der Arbeitgeber muss vielmehr darlegen, aufgrund welcher konkreten Umstände - unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien zustehenden Ermessenspielraums und ihrer grundsätzlichen Befugnis zur Generalisierung und Typisierung - anzunehmen ist, dass bei sämtlichen Arbeitnehmern, die einer im Tarifvertrag genannten Altersgruppe angehören, unabhängig von ihrer ausgeübten Beschäftigung ein gegenüber jüngeren Arbeitnehmern erhöhtes Erholungsbedürfnis vorliegt.
Eine solche Darlegung dürfte insbesondere bei Flächentarifverträgen nur dann möglich sein, wenn tatsächlich im Einzelfall alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrages, die einer bestimmten Altersgruppe zugehören, erhöhten körperlichen Belastungen ausgesetzt sind, die es rechtfertigen, von einem erhöhten Erholungsbedürfnis ältere Arbeitnehmer auszugehen.
Ist die Staffelung diskriminierend, besteht ein Anspruch aller Arbeitnehmer auf den Urlaubsanspruch der ältesten Arbeitnehmergruppe, also den längsten im Tarif- oder Arbeitsvertrag genannten Urlaub, da - so das BAG - die Diskriminierung nur auf diese Weise beseitigt werden könne.
Eingestellt am 05.01.2018
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