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Mehrmaliges betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seit dem Jahr 2001 bei der Arbeitgeberin beschäftigt war und im Jahr 2017 an 40 Arbeitstagen, im Jahr 2018 an 61 Arbeitstagen und im Jahr 2019 an 103 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt war.
Die Arbeitgeberinnen führte am 05.03.2019 ein bEM durch. Der Arbeitnehmer war nach Durchführung des bEM erneut an 79 Arbeitstagen arbeitsunfähig krank. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.02.2020 zum 31.08.2020. Die Kündigung wurde dabei krankheitsbedingt begründet. Nach dem 05.03.2019 bis zur Kündigung führte die Arbeitgeberin kein weiteres bEM durch.
Die Kündigung wurde in allen drei Instanzen für sozial ungerechtfertigt erachtet. Zur Begründung wurde angeführt, sie sei unverhältnismäßig, weil die Arbeitgeberin nicht dargetan habe, dass keine zumutbare Möglichkeit bestand, die Kündigung durch mildere Maßnahmen zu vermeiden. Maßgeblich abgestellt hat das Bundesarbeitsgericht dabei darauf, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer nach dem 05.03.2019 kein erneutes bEM angeboten habe, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sei. Arbeitgeber haben nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nämlich ein neuerliches bEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, und zwar auch dann, wenn nach dem zuvor durchgeführten bEM noch nicht wieder ein Jahr vergangen ist.
Die Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig die Durchführung eines bEM ist, bevor eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen wird. Dabei sollte die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes unbedingt beachtet werden, weil der Wortlaut des Gesetzes auch ein anderes Verständnis hinsichtlich der Durchführung eines bEM bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres zulässt. Es ist ratsam, den Umfang krankheitsbedingter Fehlzeiten sowie den Zeitpunkt der Durchführung eines bEM zu vermerken, um gegebenenfalls ein erneutes bEM durchzuführen, wenn seit der letzten Durchführung eines bEM innerhalb eines Jahres erneut krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten von mehr als sechs Wochen aufgetreten sind. Anderenfalls bestehen erhebliche Risiken dafür, dass eine gleichwohl ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung nicht sozial zu rechtfertigen ist.
Eingestellt am 23.02.2022
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