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Arbeitnehmer müssen u.U. ihre Arbeitsfähigkeit beweisen
Arbeitgeber haben gelegentlich Zweifel an einer vom Arbeitnehmer angezeigten Arbeitsunfähigkeit.
Das BAG hat mit Urteil vom 11.12.2019 (5 AZR 505/18) nun aber entschieden, dass in bestimmten Fallkonstellationen der Arbeitnehmer ggf. aber auch seine (zwischenzeitliche) Arbeitsfähigkeit zu beweisen hat. Ausgangspunkt ist die inzwischen gefestigte Rechtsprechung, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG auch dann auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt ist, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führte (BAG vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15).
In dem Fall, den das BAG am 11.12.2019 zu entscheiden hatte, war die Klägerin seit dem 07.02.2017 aufgrund eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit wurde ihr bis zum 18.05.2017 attestiert. Einen Tag später, also am 19.05.2017, unterzog sich die Klägerin einer seit längerem geplanten Operation wegen eines körperlichen Leidens. Die die Klägerin diesbezüglich behandelnde Ärztin bescheinigte am 18.05.2017 als Erstbescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2017 bis 16.06.2017.
Das LAG hatte die Klage bereits abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem 5. Senat des BAG keinen Erfolg. Das BAG meinte, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei und sich daran im engen zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließe, habe der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts des weiteren Verhinderungsfalls geendet hatte. Dies war der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen. Das Urteil des BAG könnte in der Praxis auch für andere Konstellationen, wie z. B. die Inanspruchnahme von Urlaub, von Bedeutung sein, wenn eine Arbeitsunfähigkeit während der Urlaubszeit angeblich unterbrochen wurde. Diesbezüglich bleibt die weitere Rechtsprechung abzuwarten.
Das BAG hat mit Urteil vom 11.12.2019 (5 AZR 505/18) nun aber entschieden, dass in bestimmten Fallkonstellationen der Arbeitnehmer ggf. aber auch seine (zwischenzeitliche) Arbeitsfähigkeit zu beweisen hat. Ausgangspunkt ist die inzwischen gefestigte Rechtsprechung, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG auch dann auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt ist, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führte (BAG vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15).
In dem Fall, den das BAG am 11.12.2019 zu entscheiden hatte, war die Klägerin seit dem 07.02.2017 aufgrund eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit wurde ihr bis zum 18.05.2017 attestiert. Einen Tag später, also am 19.05.2017, unterzog sich die Klägerin einer seit längerem geplanten Operation wegen eines körperlichen Leidens. Die die Klägerin diesbezüglich behandelnde Ärztin bescheinigte am 18.05.2017 als Erstbescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2017 bis 16.06.2017.
Das LAG hatte die Klage bereits abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem 5. Senat des BAG keinen Erfolg. Das BAG meinte, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei und sich daran im engen zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließe, habe der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts des weiteren Verhinderungsfalls geendet hatte. Dies war der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen. Das Urteil des BAG könnte in der Praxis auch für andere Konstellationen, wie z. B. die Inanspruchnahme von Urlaub, von Bedeutung sein, wenn eine Arbeitsunfähigkeit während der Urlaubszeit angeblich unterbrochen wurde. Diesbezüglich bleibt die weitere Rechtsprechung abzuwarten.
Eingestellt am 11.02.2020
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