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Sachgrundlose Befristung – Jede Zuvorbeschäftigung ist schädlich

Nach dem Gesetzeswortlaut in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist es klar: Eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auf den Zeitraum, der zwischen der Zuvorbeschäftigung und der erneuten Begründung eines Arbeitsverhältnisses liegt, kommt es nicht an.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in der Vergangenheit diese Vorschrift einschränkend ausgelegt und die Betrachtung auf die letzten drei Jahre vor Abschluss des neuen Arbeitsverhältnisses beschränkt. Dafür war es in der Rechtswissenschaft kritisiert worden. Auch mehrten sich Urteile von Landesarbeitsgerichten, die diese Rechtsfortbildung nicht mittragen wollten.
Die Kritiker sehen sich nun bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 06. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) hat nämlich nunmehr die genannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG für verfassungswidrig erklärt. Richterliche Rechtsfortbildung, so das Bundesverfassungsgericht, dürfe den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Vorliegend habe sich der Gesetzgeber aber klar erkennbar gegen eine den Betrachtungszeitraum der Zuvorbeschäftigung beschränkende Frist entschieden.
Für die Praxis heißt dies: Die für Arbeitgeber willkommene Beschränkung des Betrachtungszeitraums ist passé. Der Arbeitgeber wird nun vor jeder sachgrundlosen Befristung gründlich recherchieren müssen, ob nicht auch schon Jahrzehnte früher ggf. ein wenn auch nur im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung begründetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.


Eingestellt am 13.06.2018
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