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Unverbindlichkeit einer unbilligen Weisung
(10 AZR 330/16) entschieden, dass ein Arbeitnehmer eine unbillige Weisung seines Arbeitgebers nicht befolgen muss. Gegenstand war eine Versetzung, der der Arbeitnehmer nicht nachkam. Damit hat der 10. Senat ein Urteil des 5. Senats vom 22.02.2012 (5 AZR 249/11) korrigiert, das in der Literatur und in der unterinstanzlichen Rechtsprechung vielfach auf Ablehnung gestoßen war.
Der 5. Senat war der Ansicht, eine unbillige Weisung des Arbeitgebers sei nicht nichtig, sondern nur unverbindlich im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Arbeitnehmer dürfe sich nicht über sie hinwegsetzen. Der 5. Senat hat nunmehr auf Anfrage erklärt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhalte.
Der 10. Senat hat mit seinem sehr ausführlichen und lesenswerten Urteil klargestellt, dass der Arbeitnehmer eine unbillige Weisung nicht, und zwar auch nicht vorläufig, befolgen müsse. Sie sei rechtsunwirksam und somit nicht verbindlich.
Dennoch ist für Arbeitnehmer Vorsicht geboten. Das Risiko, ob sich die konkrete Anweisung noch im Rahmen des Direktionsrechtes des Arbeitgebers bewegt, trägt nämlich nach wie vor der Arbeitnehmer. Wenn die Sachlage nicht klar ist, läuft er ggfs. Gefahr, eine Arbeitsverweigerung zu begehen, die zu einer Entgeltkürzung führen und nach vorheriger Abmahnung möglicherweise auch eine Kündigung rechtfertigen kann. Im Einzelfall sollte daher sehr gründlich geprüft werden, ob die Anweisung u.U. noch vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt sein könnte.
Eingestellt am 05.01.2018
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