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Urlaub - ohne Ende
In unserem Feed vom 26.11.2018 hatten wir auf 2 Entscheidungen des EuGH hingewiesen, die dazu führen, dass der nicht in natura genommene Urlaub des Arbeitnehmers entgegen der gesetzlichen Regelung (§ 7 Abs. 3 BurlG) mit Ablauf des 31. März des Folgejahres nicht erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht im Urlaubsjahr angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber versucht hat, "konkret und in völliger Transparenz" dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer den bezahlten Jahresurlaub nimmt, in dem er ihn erforderlichenfalls förmlich auffordert, dies zu tun.
Nunmehr hat das LAG Köln mit einem Urteil vom 09.04.2019 festgestellt, dass dies nicht nur für das aktuelle Urlaubsjahr, sondern auch für die vorausgehenden Jahre gilt. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, nach der der Urlaubsanspruch der Jahre 2014 bis 2016 durch Arbeitszeitverkürzung erfüllt werden sollte. Nachdem das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers zu En-de März 2017 endete, wollte der Arbeitnehmer hiervon nichts mehr wissen und verlangte Abgeltung seiner Urlaubsansprüche für die Jahre 2014 bis 2016 sowie - anteilig - 2017. Das LAG Köln hat die klagabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen aufgehoben und nicht nur festgestellt, dass der (gesetzliche) Urlaub durch die Arbeitszeitverkürzung nicht gewährt worden sei, da die entsprechende Vereinbarung nicht wirksam geschlossen werden konnte. Es hat auch festgestellt, dass die Urlaubsansprüche aus den Vorjahren nicht mit Quartalsende des Folgejahres verfallen sind, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer - vor dem Hintergrund der Vereinbarung zur Urlaubsgewährung durch Arbeitszeitverkürzung kaum verwunderlich - nicht aufgefordert hatte, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.
Im Ergebnis musste der Arbeitgeber den gesetzlichen Urlaub des Arbeitnehmers für die Vorjahre auszahlen.
Nunmehr hat das LAG Köln mit einem Urteil vom 09.04.2019 festgestellt, dass dies nicht nur für das aktuelle Urlaubsjahr, sondern auch für die vorausgehenden Jahre gilt. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, nach der der Urlaubsanspruch der Jahre 2014 bis 2016 durch Arbeitszeitverkürzung erfüllt werden sollte. Nachdem das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers zu En-de März 2017 endete, wollte der Arbeitnehmer hiervon nichts mehr wissen und verlangte Abgeltung seiner Urlaubsansprüche für die Jahre 2014 bis 2016 sowie - anteilig - 2017. Das LAG Köln hat die klagabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen aufgehoben und nicht nur festgestellt, dass der (gesetzliche) Urlaub durch die Arbeitszeitverkürzung nicht gewährt worden sei, da die entsprechende Vereinbarung nicht wirksam geschlossen werden konnte. Es hat auch festgestellt, dass die Urlaubsansprüche aus den Vorjahren nicht mit Quartalsende des Folgejahres verfallen sind, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer - vor dem Hintergrund der Vereinbarung zur Urlaubsgewährung durch Arbeitszeitverkürzung kaum verwunderlich - nicht aufgefordert hatte, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.
Im Ergebnis musste der Arbeitgeber den gesetzlichen Urlaub des Arbeitnehmers für die Vorjahre auszahlen.
LAG Köln, Urteil vom 09.04.2019 - 4 Sa 242/18 -
Eingestellt am 04.07.2019
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