<< Freiheitsstrafe rechtfertigt nicht immer eine Kündigung | Arztbesuch während der Arbeitszeit >> |
geknicktes und / oder getackertes Arbeitszeugnis
In der arbeitsrechtlichen Praxis sind Arbeitszeugnisse immer wieder Anlass für Auseinandersetzungen. Meistens wird über den Inhalt des Zeugnisses gestritten. Es kann für den Arbeitnehmer aber auch nachteilig sein, wenn eine bestimme Form der Zeugniserteilung nicht gewahrt wird. Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 09.11.2017 - 5 Sa 314/1709) hatte sich kürzlich mit einem Fall zu befassen, in dem das Zeugnis dem Arbeitnehmer geknickt und getackert übersandt wurde. Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21.09.1999, 9 AZR 893/98), wonach ein Zeugnis auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn es zwar gefaltet übersandt wird, sich die Knicke im Zeugnisbogen auf den Kopien aber nicht abzeichnen.
Diese Rechtsprechung stammt allerdings aus der Zeit, in der Bewerbungen noch mit gedruckten Unterlagen, häufig einer Bewerbungsmappe, übersandt wurden. Heute erfolgt eine Bewerbung grundsätzlich per E-Mail. Die entsprechenden Dokumente werden als PDF-Datei beigefügt. Würde man die Entscheidung des BAG auf die heutige Zeit übertragen, dürfte entscheidend sein, ob die Falten bzw. Knicke eines Zeugnisses in einem gescannten Dokument noch erkennbar sind. Diesen Gedanken zugrunde gelegt, dürfte die Übersendung eines getackerten Zeugnisses den Zeugnisanspruch nicht erfüllen.
Auf diese Aspekte ist das LAG Rheinland-Pfalz nicht eingegangen. Dies mag damit zusammenhängen, dass die erkennende Kammer offenkundig keinerlei Verständnis für den Kläger hatte, der ein in der Form völlig einwandfreies Zeugnis bei seinem 11 Kilometer entfernt liegenden ehemaligen Arbeitgeber abholen können nachdem die Übersendung eines ersten tadellosen Zeugnisses daran scheiterte, dass der Briefkasten des Klägers überfüllt war.
Arbeitnehmer sollten nach Eingang eines Zeugnisses auf die Form achten und prüfen, ob Falten oder andere Unregelmäßigkeiten in der gescannten Form erkennbar sind. Es ist durchaus denkbar, dass sich die Rechtsprechung der Gerichte der neueren Praxis anpasst.
Diese Rechtsprechung stammt allerdings aus der Zeit, in der Bewerbungen noch mit gedruckten Unterlagen, häufig einer Bewerbungsmappe, übersandt wurden. Heute erfolgt eine Bewerbung grundsätzlich per E-Mail. Die entsprechenden Dokumente werden als PDF-Datei beigefügt. Würde man die Entscheidung des BAG auf die heutige Zeit übertragen, dürfte entscheidend sein, ob die Falten bzw. Knicke eines Zeugnisses in einem gescannten Dokument noch erkennbar sind. Diesen Gedanken zugrunde gelegt, dürfte die Übersendung eines getackerten Zeugnisses den Zeugnisanspruch nicht erfüllen.
Auf diese Aspekte ist das LAG Rheinland-Pfalz nicht eingegangen. Dies mag damit zusammenhängen, dass die erkennende Kammer offenkundig keinerlei Verständnis für den Kläger hatte, der ein in der Form völlig einwandfreies Zeugnis bei seinem 11 Kilometer entfernt liegenden ehemaligen Arbeitgeber abholen können nachdem die Übersendung eines ersten tadellosen Zeugnisses daran scheiterte, dass der Briefkasten des Klägers überfüllt war.
Arbeitnehmer sollten nach Eingang eines Zeugnisses auf die Form achten und prüfen, ob Falten oder andere Unregelmäßigkeiten in der gescannten Form erkennbar sind. Es ist durchaus denkbar, dass sich die Rechtsprechung der Gerichte der neueren Praxis anpasst.
Eingestellt am 16.02.2018
Trackback
Behrens & Partner
Jungfernstieg 41
20354 Hamburg
Telefon (040) 35 51 67 - 0
Telefax (040) 35 51 67 - 22
20354 Hamburg
Telefon (040) 35 51 67 - 0
Telefax (040) 35 51 67 - 22
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.