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Kein Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer?
Nach der Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages stellt sich für den GmbH-Geschäftsführer häufig die Frage, welche Möglichkeiten des Rechtschutzes bestehen und vor welchem Gericht dieser Rechtsschutz erlangt werden kann. Dies hängt wiederum maßgeblich davon ab, ob das der Organstellung zugrundeliegende Vertragsverhältnis als Arbeits- oder Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Sollte es sich um ein Arbeitsverhältnis handeln und der Geschäftsführer abberufen worden sein oder sein Amt niedergelegt haben, wäre der Weg zum Arbeitsgericht eröffnet. Hier rechnet sich der Geschäftsführer meist größere Chancen aus, die Kündigung erfolgreich angreifen zu können als vor dem Landgericht.
Das Gegebensein eines Arbeitsverhältnisses und die hierdurch begründete Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes hilft entgegen einer in der Praxis weit verbreiteten Erwartungshaltung der Geschäftsführer jedoch nur bedingt, denn auf den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes vor sozial nicht gerechtfertigten Kündigungen kann er sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes selbst dann nicht berufen, wenn er unstreitig als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.09.2017 (2 AZR 865/16) ein weiteres Mal bestätigt und entschieden, dass die Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG der Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes und damit auch dessen § 1 entgegenstehe. Uneingeschränkt gilt dies, wenn die organschaftliche Stellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht. Das Bundesarbeitsgericht hält es jedoch sogar für möglich, dass die Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG selbst dann eingreift, wenn die Organstellung bereits vor Zugang der Kündigung geendet hat.
Sollte das Bundesarbeitsgericht bei dieser Auffassung bleiben, stünde auch die Abberufung des Geschäftsführers oder dessen Amtsniederlegung vor Zugang der Kündigung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes entgegen. Die Kündigung bedürfte also selbst in dieser Situation nicht der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG, was die Möglichkeiten des Rechtsschutzes noch einmal deutlich beschränkte.
Dennoch stellt die Herausnahme der Arbeitnehmer-Geschäftsführer aus dem allgemeinen Kündigungsschutz diese nicht gänzlich schutzlos. Sie sind nämlich durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts geschützt. Im Übrigen gelten für ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigungen weiterhin die an anderer Stelle vorgesehenen Kündigungsbeschränkungen. So bleibt es möglich, die Kündigung etwa wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB oder beispielsweise wegen Verletzung der Vorschriften des AGG oder Mutterschutzgesetzes anzugreifen.
Eine Prüfung der Rechtsschutzmöglichkeiten von gekündigten GmbH-Geschäftsführern ist deshalb weiterhin unbedingt zu empfehlen.
Das Gegebensein eines Arbeitsverhältnisses und die hierdurch begründete Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes hilft entgegen einer in der Praxis weit verbreiteten Erwartungshaltung der Geschäftsführer jedoch nur bedingt, denn auf den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes vor sozial nicht gerechtfertigten Kündigungen kann er sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes selbst dann nicht berufen, wenn er unstreitig als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.09.2017 (2 AZR 865/16) ein weiteres Mal bestätigt und entschieden, dass die Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG der Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes und damit auch dessen § 1 entgegenstehe. Uneingeschränkt gilt dies, wenn die organschaftliche Stellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht. Das Bundesarbeitsgericht hält es jedoch sogar für möglich, dass die Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG selbst dann eingreift, wenn die Organstellung bereits vor Zugang der Kündigung geendet hat.
Sollte das Bundesarbeitsgericht bei dieser Auffassung bleiben, stünde auch die Abberufung des Geschäftsführers oder dessen Amtsniederlegung vor Zugang der Kündigung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes entgegen. Die Kündigung bedürfte also selbst in dieser Situation nicht der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG, was die Möglichkeiten des Rechtsschutzes noch einmal deutlich beschränkte.
Dennoch stellt die Herausnahme der Arbeitnehmer-Geschäftsführer aus dem allgemeinen Kündigungsschutz diese nicht gänzlich schutzlos. Sie sind nämlich durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts geschützt. Im Übrigen gelten für ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigungen weiterhin die an anderer Stelle vorgesehenen Kündigungsbeschränkungen. So bleibt es möglich, die Kündigung etwa wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB oder beispielsweise wegen Verletzung der Vorschriften des AGG oder Mutterschutzgesetzes anzugreifen.
Eine Prüfung der Rechtsschutzmöglichkeiten von gekündigten GmbH-Geschäftsführern ist deshalb weiterhin unbedingt zu empfehlen.
Eingestellt am 29.03.2018
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